Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 8 Erlaubnis, Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 228
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 04.07.2002 – 6 K 6553/99Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.05.1982 – 7 U 141/81
- VG Arnsberg, 19.07.2011 – 12 K 129/09Zitiert von 3
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 8 BV 22.183Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 – 5 S 1793/05Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 08.06.2004 – 6 K 838/02Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Gelsenkirchen, 09.06.2026 – 8 L 2192/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
- BVerwG, 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26)Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche BewilligungenZitiert von 2
228 Entscheidungen zu § 8 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/8#abs-1 (1) Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/8#abs-2 (2) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Die zuständige Behörde ist unverzüglich über die Benutzung zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/8#abs-3 (3) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen ferner bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung oder der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Die Gewässerbenutzung ist der zuständigen Behörde rechtzeitig vor Beginn der Übung oder der Erprobung anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/8#abs-4 (4) Ist bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden, geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über.